Erneuter Stillstand bei der Einführung des beA

Erneuter Stillstand bei der Einführung des beA

10:06 29. September 2016 in Allgemein

Die unendliche beA-Geschichte geht weiter

Das besondere elektronische Anwaltspostfach ist fertig, sagt die BRAK, der Gesetzgeber hat mit der RAVPV die gesetzlichen Grundlagen geschaffen und dennoch gibt es kein beA ab heute. Damit verstreicht ein weiterer Termin und niemand kann und will sagen, ab wann die unendliche beA-Geschichte endet.

Der I. Senat des AGH hat zwar gestern einen Antrag aus der Kölner Kanzlei Werner RI, die Teile der RAVPV als verfassungswidrig hält, als nicht dringlich zurückgewiesen, doch gelten immer noch die zwei Anordnungen, die der II. Senat im Sommer getroffen hat. Diese Anordnungen beinhalten, dass das beA nur freigeschaltet werden kann, wenn die drei Anwälte, die ihr Veto eingelegt hatten, der Einführung zustimmen. Doch das tun sie nicht.

Die BRAK hatte dazu am 28.09.2016 in einer Presseerklärung Stellung genommen:
„BRAK kämpft für Start des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs

Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ist zwar betriebsbereit. Zum angekündigten Starttermin am 29.09.2016 darf die BRAK aber nach derzeitiger Lage das beA-System den rund 164.000 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten nicht zur Verfügung stellen. „Das beA ist startklar, darf aber momentan nicht starten!“, konstatiert Präsident Ekkehart Schäfer.

An der Inbetriebnahme gehindert ist die BRAK durch einstweilige Anordnungen des AGH Berlin, die zwei Rechtsanwälte aus Köln und Berlin erwirkt hatten. Sie stehen auf dem Standpunkt, dass die BRAK die für sie eingerichteten beA-Postfächer nicht ohne ihre ausdrückliche Zustimmung zum Empfang freischalten darf. Aufgrund der Sicherheitsarchitektur des beA ist eine Freischaltung einzelner Postfächer nicht möglich. Das beA kann daher insgesamt nicht in Betrieb genommen werden.

Dem begegnet nun eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, die am 28.09.2016 in Kraft tritt. Sie stellt klar, dass die BRAK verpflichtet ist, das beA für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte empfangsbereit einzurichten. Aufgrund der neuen Rechtslage hat die BRAK beim AGH Berlin die Aufhebung der beiden einstweiligen Anordnungen beantragt. „Zu einer außergerichtlichen Einigung waren die Antragsteller nicht bereit“, bedauert Schäfer und betont: „Wir sind zuversichtlich, dass der Anwaltsgerichtshof nun den Start des beA ermöglichen wird.“

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf KanzleiLife.

(shg)