Wichtig, bitte unbedingt Entscheider vorlegen! Abmahnwelle von Webseiten in Bezug auf TTDSG und Drittstaatentransfer, auch Sie könnten betroffen sein.

Wichtig, bitte unbedingt Entscheider vorlegen! Abmahnwelle von Webseiten in Bezug auf TTDSG und Drittstaatentransfer, auch Sie könnten betroffen sein.

11:30 28. Februar 2023 in Beratung

Sehr geehrte ReNoStar-Kunden,

aktuell werden viele Kanzleien als Betreiber ihrer eigenen Kanzleiwebseiten mit Abmahnungen oder Bußgeldern konfrontiert.

Können Sie diese einfach ignorieren? Nein, denn häufig geht es dabei nicht um dubiose Forderungen von Abmahnanwälten, sondern um gerechtfertigte Ansprüche aus dem Datenschutzrecht!

Einerseits fehlt auf etlichen Webseiten eine Einwilligungsmöglichkeit, wenn diverse Dienste wie Google Maps, OpenStreetMap, Google Fonts, etc. eingesetzt werden, andererseits gehen mit dem bloßen Aufruf der Webseiten häufig Drittstaatentransfers personenbezogener Daten in die USA ohne gültige Rechtsgrundlage einher. Was erschwerend hinzukommt, ist zudem noch die Tatsache, dass die meisten Datenschutzerklärungen veraltet sind und die zuvor genannten Verarbeitungsvorgänge nicht oder nur unzureichend beschreiben.

Hier eine kurze Erklärung dessen:

Seit Dezember 2021 gilt das TTDSG – Gesetz über den Datenschutz und Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien. Seither ist die Speicherung von Informationen oder der Zugriff auf Informationen beim Endnutzer gem. §25 TTDSG nur zulässig, wenn dieser auf Grundlage einer klaren und umfassenden Information eingewilligt hat.

Weiterhin gibt es seit der Ungültigkeitserklärung des Privacy Shields durch den EuGH derzeit noch keinen neuen Angemessenheitsbeschluss zur konformen Datenübertragung in die USA. Alle Webseitendienste US-amerikanischer Anbieter wie z.B. Google, YouTube oder Facebook sind seither nur auf Basis einer Einwilligung gem. Art. 49 DSGVO (sofern ein entsprechender Ausnahmetatbestand vorliegt) oder unter dem Einsatz von Pseudonymisierungs-/Anonymisierungstechnologien legitim.

So hat auch das LG München in seinem Urteil aus dem letzten Jahr festgestellt, dass die dynamische Verwendung des Google-Dienstes “Google Fonts“ ohne vorherige Einwilligung einen Datenschutzverstoß darstellt und dafür Schadenersatz zugesprochen. Seither ist eine regelrechte Abmahnwelle ausgebrochen, die aktuell ihren Höchstpunkt erreicht hat.

Fast alle Kanzleien, die eine Webseite besitzen, sind davon betroffen und nicht selten, ohne davon überhaupt Kenntnis zu haben. Daher besteht jetzt dringender Handlungsdarf!

Wir möchten Sie dabei unterstützen und Ihnen die Möglichkeit bieten, die Expertise der Datenschutzbeauftragten unseres Kooperationspartners der MAXTARGET Business Consulting GmbH zu nutzen und schnell rechtssicher zu werden.

Zu einem kostengünstigen Honorar erhalten Sie von MAXTARGET:

• Rechtskonforme, abmahnsichere Datenschutzerklärung für Ihre Webseite
• Risikobewertung und Verarbeitungsverzeichnis über die Verarbeitungsvorgänge auf Ihrer Webseite

Per Bestellfax können Sie hier die Rechtssicherheit für Ihre Homepage buchen.

Ihr ReNoStar-Team