Neues Formular „Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung von Geldforderungen“ – ab April 2016 verpflichtend!

Neues Formular „Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung von Geldforderungen“ – ab April 2016 verpflichtend!

13:32 18. März 2016 in Anwenderfragen

Neues Formular

Ab 1. April 2016 werden Gerichtsvollzieher durch ein einheitliches, neues Formular zur Vollstreckung von Geldforderungen beauftragt. Dieses Formular ist bindend. Die zugehörige „Verordnung über das Formular für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherformular-Verordnung – GVFV) trat am 1. Oktober 2015 in Kraft. Gem. § 5 GVFV ist das Formular ab dem 1. April 2016 verbindlich zu nutzen.

Neues Formular – ReNoStar hat Besonderheiten bereits berücksichtigt

Die Verordnung schafft ein einheitliches Formular für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher (GV) zur Vollstreckung von Geldforderungen. Leider wurde es zunächst nicht für die elektronische Verwendung durch die Nutzer eingeführt (s. Bundesrats-Drucksache 336/15 (neu) vom 07.08.15). Aus diesem Grund musste ReNoStar in der Folge die Verordnung und ihre Ausnahmeregelungen praxisgerecht interpretieren. Daraus folgend wurden nun einige Besonderheiten für die automatische strukturierte Befüllung der Formularfelder aus der ReNoStar Software heraus berücksichtigt.

Dies ist insbesondere deshalb relevant für jede Kanzlei, weil potenzielle Monierungen durch den GV ggf. zu einer verspäteten Bearbeitung führen könnten. Gerät die Vollstreckung daher beispielsweise in Verzug, so dass ein anderer Gläubiger vorher zu vollstrecken in der Lage ist, so könnte dies zu Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Anwalt führen.

Name – wie lang darf er sein?

So gehörte es zu den Herausforderungen der ReNoStar Softwareentwickler, eine Lösung für die nicht seltenen Fälle zu schaffen, in denen beispielsweise mehrere Schuldner oder Gläubiger in die dafür vorgesehenen Felder eingetragen werden müssen. Diese lassen jedoch nur eine beschränkte Zeichenanzahl zu.

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Gem. § 2 Abs. 4 S.2 GVFV darf eine Erweiterung der für Eintragungen vorgesehenen Felder innerhalb eines Moduls vorgenommen werden, soweit hierfür Bedarf besteht. Eine detaillierte Regelung dazu hat der Gesetzgeber jedoch nicht vorgesehen.

Nach Rücksprache mit Experten ist es eine Option, bei Platzmangel ein sog. Freitextfeld zu verwenden und dort die fehlenden Informationen zu ergänzen. Dies hat jedoch den Nachteil, dass dann die ergänzenden Informationen an einer ganz anderen Stelle im Formular stehen würden. ReNoStar hat sich daher entschieden, in den Feldern bei Bedarf einen Zeilenumbruch einzufügen und ggf. die Schriftgröße zu verringern. Mit dieser Lösung ist es möglich, alle wichtigen Informationen unterzubringen, ohne dass der GV im Dokument nach weiteren Namensbestandteilen suchen muss.

Problem beim Gegenstandswert gelöst

ReNoStar hat bei der Adaption des Formulars für die Nutzung aus der Software heraus eine weitere Problemstelle identifiziert, die ebenfalls im Sinne einer fehlerfreien Nutzung des Formulars eliminiert wurde.

Beim Gegenstandswert fügt die Lösung von ReNoStar den Betrag auf der linken Seite ein (s.u). Trägt man diesen Wert aus Versehen rechts ein, so wird der Gegenstandswert im (automatisierten) PDF-Formular zu den gesamten Kosten und Auslagen addiert (s. gleiche Grafik, Spalte rechts). Dies wäre ein schwerer Fehler, der zu falschen Summen führen würde, was unten rechts im Summenfeld erkennbar ist.

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Interpretation Anlage 1 der Forderungsaufstellung

Die Forderungsaufstellung interpretiert ReNoStar folgendermaßen:

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In der linken Spalte werden konkrete, berechnete Werte eingetragen. Die rechte Seite dient der Erläuterung der Angaben in der linken Spalte.

Dementsprechend wird die Forderungsaufstellung im Beispiel folgendermaßen gelesen:

Der Gläubiger kann von dem Schuldner die nachfolgend aufgeführten Beträge beanspruchen:

Hauptforderung nebst 5 % Zinsen daraus („aus“ und Angabe eines Betrages, wenn nicht die gesamte Hauptforderung vollstreckt werden soll) seit dem „Datum Zinsbeginn“ (diese Angaben müssen dem Urteil bzw. Titel entnommen werden). Wenn ein Enddatum bestimmt werden soll, dann muss auch die Angabe „bis Datum“ angegeben werden.

Diskurs

Bei den bisherigen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss-Formularen wurde von Rechtspflegern vereinzelt moniert, dass bei den Zinsbeträgen in der linken Spalte der aktuelle Betrag anzugeben sei und auf der rechten Seite das Datum der Antragsstellung. Darüber hinaus solle auf der rechten Seite die Hauptforderung wiederholt werden.

Dies widerspricht nach Ansicht von ReNoStar der Logik des Formulars. Kunden von ReNoStar konnten diese Argumentation meist erfolgreich bei Rechtspflegern durchsetzen. Andere Kanzleien haben die entsprechenden Diskussionen umgangen durch händische Ergänzungen.

Die mit Experten erarbeitete Sichtweise von ReNoStar hierzu bleibt nach wie vor bestehen.

Mehrere Schuldner und Gläubiger – Abweichungen vom Formular

§ 2 Abs. 4 S. 3 GVFV regelt die mehrfache Nutzung von Modulen des Formulars: Im Fall der Einreichung eines Vollstreckungsauftrags, der Module mehrfach verwendet oder nicht aus allen Modulen des Formulars besteht, muss der Antragsteller dafür Sorge tragen, dass das eingereichte Formular aus sich heraus für die Durchführung des Vollstreckungsauftrags durch einen Gerichtsvollzieher verständlich ist.

 

Da die Verwendung von Anlagen und mehreren Modulen zulässig ist, verwendet ReNoStar für weitere bzw. mehrere Schuldner zusätzliche Module als Anlage. Dies bedeutet, dass ReNoStar auf separaten Seiten nur die Module A5 bis A7 abbildet.

Bei Angabe mehrerer Gläubiger wird auf diese anderen Gläubiger hingewiesen. Der Gerichtsvollzieher kann dadurch bereits auf den ersten Blick erkennen, um welche Gläubiger es sich handelt.

GVFV und Formulare finden Sie hier