Der Gesetzgeber nennt das „passive Empfangsbereitschaft“.
Bitte beachten Sie, dass auch Haftungsfälle bei ablaufenden Fristen aufgrund von nicht Abrufen des Posteingangs über das beA entstehen.
Zur Sichtung des Posteingangs ist die Aktivierung des eigenen beA notwendig. Diese erfolgt mittels der sogenannten beA Karte.
Jeder Berufsträger benötigt die Freischaltung seines eigenen beA bis zum 01.01.2018.
Wir werden als einer der ersten Softwarehersteller bereits ab Oktober 2017 die beA Schnittstelle per Programm Update an Sie ausliefern.
Wir unterstützen Sie gerne umfassend, von der Kartenbestellung bis hin zur Inbetriebnahme des beA, inklusive der Schnittstelle zur ReNoStar Software.